AGB
llgemeine Geschäftsbedingungen
Freischaffende Sprecherin Denise Kanty
Stand: 01.01.2023
Grundsätzlich gilt:
Mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den / die Auftraggeber:in über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (z. B. keine andere Werbung der Sprecherin für einen bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität (z. B. keine andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Textform.
Im Einzelnen:
ALLGEMEIN
Die Verwertungsrechte für Sprachaufnahmen werden erst nach vollständiger Zahlung übertragen. Sprachaufnahmen selbst können nicht erworben werden, denn Eigentum und Copyright werden nicht übertragen. Mit dem Verwertungsrecht wird die Lizenz erworben, die Sprachaufnahme für den angegebenen Zweck und Zeitraum zu verwenden. Werden die Aufnahmen – auch nur in Teilen – darüber hinaus für weitere Veröffentlichungen verwendet, wird ein entsprechendes Nachhonorar fällig, das gesondert verhandelt und vergütet wird.
FERNSEH- UND HÖRFUNKBEITRÄGE
Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß.
WERBELAYOUTS (FUNK-, TV- KINO- und Online-LAYOUTS)
Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der / die Auftraggeber:in das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem / der Auftraggeber:in ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder im Internet ausgeliefert oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z. B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung bzw. Auslieferung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.
RECHTEÜBERTRAGUNG
Die Verwendung der Sprachaufnahme für Produkte, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, ist ausgeschlossen. Hierzu gehört die Nutzung der Aufnahme im Bereich „Künstlicher Intelligenz“, etwa zum Training oder für das Erzeugen künstlicher Stimmen (z. B. Klonen oder Morphen von Stimmen). Auch eine Archivierung der Aufnahmen zu solchen Zwecken ist nicht gestattet.
REINE WERBESPOTS (FUNK-, TV-, KINO- und INTERNET-REINAUFNAHMEN)
Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der / die Auftraggeber:in das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (bei Internet auch der vereinbarten Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Mediabudgets), beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt in der Regel ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum.
Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der / die Auftraggeber:in auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der BRD liegt, bzw. für jedes weitere Land (z. B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der / die Auftraggeber:in einen Spot oder (Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B., wenn aus einem Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Spot im Internet als Preroll verwendet wird.
Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk (POS), auf öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium – insbesondere im Internet – ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich – abhängig von der Auflagenhöhe – gesonderte Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen.
Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokalsender ein: Hier ist das Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalbereichs (eine einzelne Stadt / ein einzelner Landkreis) bzw. eine Region mit einem Einzugsgebiet von max. 1 Mio. Einwohner ab.
TEXTE & FILME
Die Sprecherin behält sich vor, Texte oder Filme bei Erhalt nach eigenem Ermessen abzulehnen, wenn ihr diese als nicht vertretbar erscheinen. Die Entscheidung der Sprecherin ist unantastbar. Die Ablehnung eines Textes oder Films muss sofort, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Erhalt des Textes / Films oder der Textänderung / Filmänderung, durch die Sprecherin bekannt gegeben werden. Ein einmal von der Sprecherin angenommener Text / Film kann nicht nachträglich abgelehnt werden, es sei denn, es sind zwischenzeitlich erhebliche Ereignisse eingetreten, die diese Entscheidung bedingen.
EIGENWERBUNG
Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Werke zeitlich unbegrenzt, ganz oder in Teilen zur Eigenwerbung der an dem Werk beteiligten Parteien (Sprecher:innen, Tonstudios, Filmemacher:innen, Musiker:innen, Texter:innen, Agenturen, etc.) in allen Medien zur passiven Nutzung (keine geschaltete Werbung) freigegeben.
HONORARE
Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste der Sprecherin, die jederzeit angefordert werden kann und in den Produktionsstudios zur Einsichtnahme bereitliegt.
Das Honorar ist sofort und ohne Abzüge bei Rechnungsstellung fällig und bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen.
Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom / von der Auftraggeber:in nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40 % der jeweiligen Gage zur Zahlung an die Sprecherin fällig; es sei denn, der / die Auftraggeber:in sagt die Produktion rechtzeitig ab, das heißt werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Kann die Sprecherin einen verabredeten Produktionstermin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. Krankheit oder höhere Gewalt, deren Nachweis sie auf Anforderung erbringen muss, nicht einhalten, so haftet sie nicht für etwa damit verbundene Kosten der / des Auftraggeberin des Auftraggebers.
Von der Sprecherin zu vertretende Fehler (z. B. Aussprachefehler) müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Abnahme gemeldet werden. Innerhalb dieser Frist werden Korrekturen ohne gesonderte Berechnung durchgeführt. Nach Ablauf von 14 Tagen wird dem Auftraggeber bei Korrekturen ein Honorar für eine Neuaufnahme berechnet.
Wurde eine Sprachaufnahme durch den/ die persönlich anwesende:n Auftraggeber:in oder durch eine von ihm / ihr beauftragte Person abgenommen, können nach dieser Abnahme keine Mängelrügen (wegen von der Sprecherin zu vertretender Fehler) mehr erhoben werden. In einem solchen Fall gilt eine Korrektur der ursprünglichen Aufnahme als neu zu honorierende Aufnahme.
Muss ein Text nach Abnahme aufgrund von Textänderungen neu aufgenommen werden, gilt dies ebenfalls als neu zu honorierende Aufnahme.
INFORMATIONSPFLICHT
Der / die Auftraggeber:in ist verpflichtet, der Sprecherin vor der ersten Ausstrahlung bzw. Nutzung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und/oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder mit anderen Parametern (Zahl der Auslieferungen, Mediabudget, neues Sendegebiet, anderer Zeitraum) gesendet bzw. genutzt wird. Sollte der / die Auftraggeber:in diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muss er / sie diese der Sprecherin in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der / die Auftraggeber:in dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Sprecherin 10 % Zinsen p. a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung bzw. Nutzung), und dem Tag, an dem die Sprecherin von der Ausstrahlung bzw. Nutzung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
VERTRAGSVERLETZUNG
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich und/oder das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der / die Auftraggeber:in – unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars – für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an die Sprecherin zu zahlen. In gleichem Maße haftet der / die Auftraggeber:in für Verstöße, die von auf seine / ihre Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.
HAFTUNG
Die Sprecherin haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.
GELTUNG DER AGB
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an die Sprecherin als vereinbart, im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des / der Auftraggebers/in. Für die jeweiligen Layouts und/oder Verwertungen gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Definitionen & Konditionen der VDS-Gagenliste.
ANZUWENDENDES RECHT / GERICHTSSTAND
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Sprecherin.
SCHLUSSBESTIMMUNG
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.